Schriftliche Anträge und Erklärungen sind durch einen Steuerberater im Format „pdf“ oder „tiff“ beim Gericht einzureichen. Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Format „docx“ bei Gericht eingereicht, kann dieser Formmangel unter den Voraussetzungen des § 52a Abs. 6 FGO geheilt werden, entschied das FG des Landes Sachsen-Anhalt.

AdV-Antrag beim FG im Format „docx“

Worum ging es in dem Fall? Die durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin legte nach der Durchführung eines Einspruchsverfahrens Klage beim FG ein und stellte zudem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) übermittelte Klage und der AdV-Antrag gingen am 25.9.2023 beim FG im Format „docx“ und verschiedene Anlagen im Format „pdf“ ein.

Hinweis auf Formmangel

Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.12.2023 wurde der Steuerberater darauf hingewiesen, dass die Klageschrift und der Antrag auf AdV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein müssen und hierzu als Format für elektronisch eingereichte Dokumente ausschließlich „pdf“ oder „tiff“ zulässig sei. Er wurde zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, die Klageschrift und den AdV-Antrag in einer für das FG zur Bearbeitung geeigneten Form nachzureichen und glaubhaft zu machen, dass die Dokumente mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmten.

Antrag wurde nicht formwirksam geheilt

Am 4.1.2024 wurde der Klageschriftsatz nebst AdV-Antrag im Format „pdf“ bei Gericht eingereicht. Ein Schriftsatz, in dem glaubhaft gemacht wurde, dass die als „pdf“ eingereichte Klage- bzw. Antragsschrift mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, war nicht beigefügt.

Das FG hat den Antrag auf AdV als unzulässig verworfen, weil der am 25.9.2023 eingereichte Antrag auf AdV im Format „docx“ formunwirksam gewesen ist. Der Antrag wurde auch nicht rückwirkend formwirksam bzw. geheilt, da die Voraussetzungen des § 52a Abs. 6 FGO nicht gegeben sind.

Voraussetzungen nach § 52a Abs. 6 FGO

Nach der Regelung des § 52a Abs. 6 FGO ist in den Fällen, in denen ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Die Regelung beinhaltet somit eine Eingangsfiktion nach bereinigtem Übermittlungsfehler.

Der ursprüngliche Antrag wurde nun zwar am 4.1.2024 im Format „pdf“ eingereicht, sodass dieser in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form vorliegt. Allerdings hat der Steuerberater nicht glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Die Glaubhaftmachung ist auch nicht entbehrlich, denn dieses Erfordernis ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, dem Gebot der Rechtssicherheit und der insoweit bestehenden zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch den Gesetzgeber.

Der Antrag auf AdV war vorliegend auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (geworden), weil der streitgegenständliche Bescheid aufgrund der ebenfalls formunwirksamen Klage mittlerweile in Bestandskraft erwachsen war.

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 1.2.2024, 1 V 659/23