Das FG Bremen stellte klar, dass eine Berücksichtigung als Kind, das auf einen Studienplatz wartet und deswegen seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, nicht möglich ist, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.
Sprachkurs wurde nicht als Berufsausbildung anerkannt
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Die Familienkasse hatte für November 2023 bis März 2024 die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei. Zum einen sei der Sprachkurs der Tochter unter 10 Wochenstunden keine Berufsausbildung, und zum anderen führe die Wartezeit auf einen tatsächlich nicht angetretenen Freiwilligenplatz nicht zu einem Kindergeldanspruch. Auch die Bewerbung des Kindes nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das folgende Semester an der Universität begründe keinen Kindergeldanspruch.
Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass seine Tochter ein Studium anstrebe. Dieses werde sie voraussichtlich zum 1. Oktober 2024 in den Niederlanden antreten. Vorbereitende Maßnahmen dafür seien der Niederländisch Kurs, das Praktikum bei der Gerichtsvollzieherin und der Führerschein-Intensivkurs gewesen. Die Familienkasse hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für den oben angegebenen Zeitraum nicht nachgewiesen worden seien. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiter die Gewährung von Kindergeld für den angegebenen Zeitraum.
Kein Anspruch auf Kindergeld
Da FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (Warten auf einen Ausbildungsplatz) komme nicht in Betracht, weil die Tochter in den streitigen Monaten nicht bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet war. Die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Tochter in den streitigen Monaten nicht für einen Beruf ausgebildet wurde. Auch der Sprachunterricht könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da Sprachunterricht kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden kann, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Die Revision war nach Auffassung des FG nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 FGO).