Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf.

Steuerpflichtige haben nach Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht i. S. d. § 114 Abs. 1 FGO auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Deshalb muss die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Gericht stärkt Recht auf ungestörtes Aussetzungsverfahren

Im Streitfall waren die besonders hohen Anforderungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller wie auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Das Gericht stufte diese geplante Abtretung als Vollziehungsmaßnahme ein.

Das Gericht ließ offen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Im Streitfall wurden allerdings keine besonderen Gründe geltend und glaubhaft gemacht, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen.

 FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.3.2025, 9 V 9049/25, veröffentlicht am 29.4.2025