Zu bewertende wirtschaftliche Einheit
In einem Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg (3 K 3090/24) ging es um ein im Alleineigentum des Klägers stehendes Einfamilienhausgrundstück, zu dem ein Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Grenze des klagegegenständlichen Grundstücks und der Nachbargrundstücke verlaufende Lärmschutzwand steht. Das FG hat das Lärmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit einbezogen und den Bodenrichtwert auch insoweit für anwendbar erklärt.
Steuerbefreiung bei der Grundsteuer
In einem weiteren Verfahren (3 K 3107/24) war zu entscheiden, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger, denen ein Einfamilienhausgrundstück in einer Wohnsiedlung gehört, und anderer Einfamilienhauseigentümer der Siedlung, auf denen Fußwege durch die Wohnsiedlung verlaufen, als dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a) GrStG steuerfrei sind.
Das FG hat auch hier zunächst die Einbeziehung in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, allerdings auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung festgestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Steuerbefreiung auch schon auf Ebene der Feststellung des Grundsteuerwerts geltend gemacht werden konnte, ohne dass die Kläger insoweit auf eine Anfechtung des Grundsteuermessbetrags zu verweisen waren.
Nicht entscheidend für die Steuerbefreiung war es entgegen der Auffassung des Beklagten, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren. Es reichte aus, dass zugunsten des Landes ein Wegerecht in den Grundbüchern der Wegegrundstücke eingetragen war und so die Benutzung der Wege durch die Allgemeinheit abgesichert war. Unschädlich war laut dem FG auch, dass das Grundstück der Kläger nur über die betreffenden Fußwege zu erreichen war.
FG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 12.2.2025, 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24, veröffentlicht am 27.2.2025