Besteuerungsrecht nach dem DBA
Worum ging es in dem Fall? Der Kläger arbeitete nur an einzelnen Tagen in der Schweiz. Deshalb kürzte das Gericht die zulässigen 60 Nichtrückkehrtage entsprechend seiner Teilzeitquote auf 54 Tage. Diese Grenze überschritt der Kläger, sodass das Besteuerungsrecht bei der Schweiz verblieb.
Anforderungen an Grenzgängereigenschaft
Das Gericht stellte klar, dass es nicht ausschließlich auf die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ankomme. Entscheidend sei, ob die Nichtrückkehr „aufgrund der Arbeitsausübung“ erfolgte – unter Würdigung von Arbeitszeitbeginn, Arbeitsende, Entfernung, Verkehrsmittel und Zumutbarkeit der Rückkehr. Sonntage gelten dabei nicht als Nichtrückkehrtage, auch wenn der Arbeitnehmer bereits am Sonntagabend in die Schweiz reist.
Zudem kritisierte das Gericht die Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018. Diese sei bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Revision beim BFH und weitere Rechtsprechung
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. VI R 31/24). In gleichgelagerten Fällen haben auch der 12. Senat (Urteil v. 23.11.2022, 12 K 623/22, Rev. VI R 14/24) und der 11. Senat (Urteil v. 10.2.2025, 11 K 2242/22, rechtskräftig) entschieden, dass bei tageweiser Tätigkeit in der Schweiz kein Grenzgängerstatus vorliegt.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.6.2024, 2 K 2189/21, veröffentlicht mit Pressemitteilung Nr. 4/2025 des FG Baden-Württemberg