Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Zahlungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen frühzeitig pensionierten, im Inland wohnenden Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn in Deutschland zu erfassen sind. Dies betrifft insbesondere die Lohnfortzahlung während der Freistellungsphase sowie eine Extra- und Abgangsentschädigung.
Die Leistungen erfolgten nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Klägers. Ein eigenbetrieblicher Restrukturierungszweck stehe der Einordnung als Arbeitslohn nicht entgegen. Das DBA Schweiz steht der Besteuerung in Deutschland nicht entgegen. Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz unterliegt Arbeitslohn der Besteuerung im Wohnsitzstaat, wenn keine Tätigkeit mehr im Quellenstaat (hier: Schweiz) ausgeübt wird.
Besteuerung in Deutschland
Der Besteuerung stehe das DBA Schweiz nicht entgegen. Der in der Freistellungsphase bezogene Arbeitslohn unterliege laut dem FG nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz der Besteuerung in Deutschland. Der Kläger sei nicht mehr aktiv tätig gewesen und könne auch nicht so behandelt werden, als habe er eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Erhalte der Kläger zeitraumbezogene Erfolgsvergütungen, komme es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuflusses an.
Die Anwendung von § 50d Abs. 12 EStG stehe der Besteuerung nicht entgegen. Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 28, 62 oder 63 EStG griffen ebenfalls nicht.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.9.2024, 3 K 718/24, veröffentlicht mit Pressemitteilung Nr. 4/2025 des FG Baden-Württemberg