„Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG und unterliegen daher dem Regelsteuersatz. So hat das FG Baden-Württemberg entschieden.

Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 4, 31, 33, 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG unterliegt. Die Klägerin liefert Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 % Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts sei nach Ansicht der Klägerin auf diese Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden.

Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

Die Klage ist nach Auffassung des FG unbegründet. „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Nr. 4 oder Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG (vgl. BFH, Urteil v. 9.2.2006, V R 49/04). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das FG gemäß § 105 Abs. 5 FGO ab, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 12.1.2024 folgt.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % unter anderem für Lieferungen der in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Gegenstände. Für die streitgegenständlichen Waren könnten unter anderem die lfd. Nr. 4 und Nr. 35 der Anlage 2 in Betracht kommen: Milch und Milcherzeugnisse sowie Milcherzeugnisse (z. B. Molke) von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses.

Allgemeiner Steuersatz

In der oben genannten Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt ausgeführt, Milchersatzprodukte sind z. B. aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die im allgemeinen Handel erhältlich sind und beispielsweise von Menschen, die an einer Laktose-Überempfindlichkeit oder Kuhmilcheiweißallergie leiden, oder sich vegan ernähren, verwendet werden. Die veganen Milchalternativen fallen nicht unter eine der der obenstehenden Kategorien und unterliegen deshalb nicht der ermäßigten Besteuerung, denn Waren pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch. Nach der insoweit maßgeblichen zolltariflichen Auslegung ist Milch im Sinne von Nr. 4 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Kap. 4 Kombinierte Nomenklatur das „Gemelk“ eines oder mehrerer Tiere.

Die Lieferung von anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser sind stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern (BFH, Urteil v. 5.11.1998, V R 20/98).

Gesetzgeber könnte Steuersatz ermäßigen

Ergänzend fügte das FG mit Hinweis auf das Urteil, BFH, Urteil v. 9.2.2006, V R 49/04, hinzu, dass bezüglich der Anwendung der Nr. 35 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG allenfalls der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen der Anlage einfügen könnte – was bisher nicht erfolgt ist. Insoweit obliegt es der betroffenen Herstellerbranche, beim Gesetzgeber eine Änderung zu erwirken.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.3.2024, 1 K 232/24