Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gesellschafter einer in Großbritannien gegründeten General Partnership (XY GP) keine gewerblichen Einkünfte erzielt haben.

Einkünfte aus einer General Partnership

Die in Deutschland ansässigen Gesellschafter hatten über die XY GP Turbinen erworben, in Deutschland gelagert und später veräußert. Das Finanzamt qualifizierte die Gewinne nicht als Unternehmensgewinne i.S.d. Art. 7 DBA UK, sondern als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) – zu Recht, wie das FG Baden-Württemberg bestätigte.

Kein originär gewerbliches Unternehmen

Nach Auffassung des Gerichts lag kein originär gewerbliches Unternehmen vor. Die XY GP sei zwar einer deutschen Personengesellschaft vergleichbar, habe jedoch keine nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit entfaltet. Die wenigen Geschäfte mit einer einzigen Kundin beruhten jeweils auf neuen, voneinander unabhängigen Investitionsentscheidungen. Eine fortlaufende Handelstätigkeit oder Wiederholungsabsicht habe nicht bestanden. Damit sei die Grenze zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung nicht überschritten worden.

Steuerpflichtige Einkünfte

Auch das (nicht realisierte) Sale-and-lease-back-Geschäft über ein Flugzeug ändere daran nichts: Es hätte zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt, nicht zu gewerblichen Gewinnen. Die Turbinenverkäufe seien zudem als Verwertung von Kapitalanlagen anzusehen.

Folge: Die Gewinne sind nach Art. 13 Abs. 5 DBA UK im Ansässigkeitsstaat – also Deutschland – steuerpflichtig.



FG Baden-W


ürttemberg, Urteil v. 14.12.2023, 3 K 2355/20,
veröffentlicht mit dem Newsletter 1/2025 des FG Baden-Württemberg