Das FG Baden-Württemberg lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheides ab. Der Antrag war auf Basis eines Musterschreibens eingereicht worden, in dem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) geäußert wurden.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
Das Gericht erklärte, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nur dann Erfolg haben können, wenn das private Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Kommune überwiegt. Im Streitfall war dies nicht gegeben, da die Grundsteuer eine wichtige Finanzierungsquelle für die Kommune darstellt. Zudem führte das Gericht aus, dass keine Verfassungszweifel an der relevanten Vorschrift des LGrStG bestünden. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.3.2025, 8 V 250/25, veröffentlicht am 2.4.2025
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