Das BMF hatte im Juni in einem Entwurfsschreiben Anhaltspunkte gegeben, welche Rechtsauffassung es in Bezug auf die neue E-Rechnung künftig vertreten will. Hierzu hat der DStV jetzt eine Stellungnahme veröffentlicht.
Auf 16 Seiten legt das BMF die zu erwartenden Rechtsansichten der Finanzverwaltung in seinem Entwurfsschreiben zur Einführung der E-Rechnung dar. Unter Berücksichtigung der besonderen Rolle des steuerberatenden Berufsstandes nahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an vielen Gesprächskreisen mit dem BMF teil. Darüber hinaus hat er in seiner
DStV-Stellungnahme S 10/24 eine Vielzahl von Hinweisen gegeben.
Zuckerbrot und Peitsche?
Beim Blick in den Entwurf wird aus sicht des DStV schnell klar: Das BMF will die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs vorantreiben. Dabei unternimmt es den Versuch, die Unternehmen durch eine Begleitung mit Augenmaß mitzunehmen und nicht zu überfordern. So sollen die Finanzbehörden den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenen Umfang berücksichtigen. Ein einfacher Empfang per E-Mail soll ausreichend sein und auch hybride Rechnungsformate, die menschenlesbar sind, sollen anerkannt werden.
Auf der anderen Seite enthalte das Entwurfsschreiben Aussagen, die als Verschärfung verstanden werden können. Hierdurch können Unsicherheiten und Streitigkeiten mit den Finanzbehörden entstehen, die es zu vermeiden gilt.
So sieht der DStV Aussagen, wonach alle Prozesse und Abläufe zur Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen zu digitalisieren seien, kritisch. Zu sehr lese sich dies nach einer Pflicht, die über den Gesetzeswortlaut hinausgehen würde.
Ebenso sei in Hinweisen, wonach bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datenteil und dem Bildteil einer E-Rechnung im hybriden Format eine zusätzliche Rechnung vorliegen kann, eine unnötige Verschärfung zu sehen. Damit könnten künftig Unsicherheiten beim Vorsteuerabzug und bei der Pflicht zur Rechnungsberichtigung einhergehen.
DStV-Anregungen für eine erfolgreiche Einführung
Der DStV regt an, dass vertraglichen Vereinbarungen über Rechnungsformate klar der Vorrang zu geben ist. Ebenso kann aus seiner Sicht ein von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestelltes Visualisierungstool die technischen Hürden und rechtlichen Unsicherheiten bei der Verarbeitung einer E-Rechnung senken. Dies wäre auch ein maßgeblicher Baustein zur Steigerung der Akzeptanz der E-Rechnung in der Praxis.
Zusätzliche Risiken bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs seien im Sinne der Wirtschaft zu minimieren. Bei der Überführung von Dauerrechnungen in ein elektronisches Format ließe sich der Verwaltungsaufwand verringern, wenn dies erst bei einer Änderung von oder neu abgeschlossenen Verträgen nötig würde.
Besonderheiten bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern erneut betont
Auch die zwingende Einbeziehung von umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern in das System der E-Rechnung hat der DStV erneut kritisiert. Diese sollte nicht zuletzt aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2024 angedachten Systemänderung hin zu einer Steuerfreiheit überdacht werden (vgl.
DStV-Info vom 31.5.2024).
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Quelle: DStV, Mitteilung v. 17.7.2024