Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordert das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu.
DStV forderte praxisnahe Klarstellung
Die neue Gesetzesfassung lässt naxh Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind.
Er teilte dem BMF in einem
Schreiben im Dezember seine Auffassung mit und forderte: Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht umfasst sein. Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch nicht. Zusätzlich mahnte der DStV auch die Finanzbehörden, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren.
BMF kündigt Klarstellung an
In seinem
Antwortschreiben an den DStV vom 15.1.2025 bestätigte das BMF die Auffassung des DStV. Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten seiennicht in die Übermittlung einzubeziehen.
Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.
DStV, Meldung v. 4.2.2025