Das BVerfG hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des BFH eingestellt, in der es um die steuerliche Behandlung von Einkünften ging, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. 

Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

BFH: Treaty Override verfassungswidrig

Der BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit Italien bestehenden DBA (BGBl 1990 II S. 743 ff.) für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des BVerfG sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

BVerfG: Darlegungsanforderungen nicht erfüllt

Das BVerfG hat nun darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BFH zur Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften.

Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.

BFH hebt Beschluss auf

Der BFH hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. das BVerfG hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.



BVerfG, Beschluss v. 4.7.2025, 2 BvL 15/14
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Pressemitteilung v. 17.7.2025