Der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Verknappung von Gas hat insbesondere bei den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu außerordentlichen, die typischen Investitionserwartungen weit übersteigenden Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet. In dieser Ausnahmesituation stellt die Umverteilung der erzielten sog. Überschusserlöse nach der Entscheidung des BVerfG einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.
Gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit
Aus Sicht der BVerfG griff die in den §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 Strompreisbremsegesetz geregelte Abschöpfung zwar mit erheblichem Gewicht in die durch Art 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein. Der Eingriff werde allerdings etwa durch die kurze Befristung abgemildert. Zudem sei auf einen wesentlichen Teil der nach Beginn des Ukrainekrieges angefallenen außergewöhnlichen Erträge nicht zugegriffen worden. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei deshalb gerechtfertigt und verfassungsgemäß gewesen.