Die Tübinger Verpackungssteuer wird seit dem 1.1.2022, auf den Gebrauch von Einwegverpackungen sowie Einweggeschirr und -besteck erhoben, wenn diese für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder als zum Mitnehmen bestimmte Speisen und Getränke verwendet werden. Die Steuer muss vom Verkäufer, der solche Artikel anbietet, entrichtet werden.
Eine Beschwerdeführerin, die ein Schnellrestaurant in Tübingen betreibt, hatte gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 24.5.2023 Verfassungsbeschwerde erhoben, die allerdings keinen Erfolg hatte. Obwohl die Steuer in die Berufsfreiheit eingreift, ist sie nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich zulässig.
Typischer Fall eines lokalen Verbrauchs
Städte haben die Kompetenz zur Erhebung einer örtlichen Verbrauchsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Die Verpackungssteuer ist nach Auffassung des Bundesverfassungerichts eine solche Verbrauchsteuer, da sie den Verbrauch von Einwegartikeln besteuere. Der notwendige Ortsbezug sei gegeben, da die Artikel typischerweise im Stadtgebiet verbraucht werden.
Auch wenn in Ausnahmefällen der Verzehr außerhalb des Gemeindegebiets stattfindet, bleibe der typische Fall eines lokalen Verbrauchs bestehen. Die Steuerpflicht könne auch für Waren bestehen, die nicht für den Verzehr am Verkaufsort bestimmt sind, wenn der Verbrauch üblicherweise im Stadtgebiet stattfindet. Die Beschaffenheit der Waren und die Größe der Gemeinde spielten hierbei eine Rolle. Die örtliche Steuerpflicht sei auch für mitnehmbare Gerichte und Getränke durch Einwegzubehör gegeben.
Kein Widerspruch zum Bundesabfallrecht
Die Steuer verletzt nach dem Urteil weder den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch den Grundsatz der Bundestreue. Die Lenkungsziele der Verpackungssteuer widersprechen dem Bundesabfallrecht nicht. Anders als noch 1998 bei der Kasseler Verpackungssteuer gäbe es heute kein Kooperationsprinzip mehr, das kommunalen „Insellösungen“ entgegenstünde. Das aktuelle Abfallrecht setze vielmehr auf ein Nebeneinander von Kooperation, Ordnungsrecht und wirtschaftlichen Anreizen.
Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig
Es gibt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Anzeichen dafür, dass die Verpackungssteuer die Berufsfreiheit der Verkäufer unzumutbar beeinträchtigt. Auch gäbe es keine Hinweise darauf, dass die Steuer zu verstärkten Geschäftsaufgaben im Stadtgebiet führt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei verhältnismäßig, da die Verkäufer zur Einziehung der Steuer verpflichtet sind, was erforderlich und angemessen sei. Eine direkte Besteuerung der Verbraucher der Einwegartikel wäre unpraktikabel.