Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Das BMF und das BMWK sind ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen, aus der sich die Steuerhoheitsgebiete ergeben, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind. In der aktualisierten Liste sind folgende nicht kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt:
- Amerikanisch-Samoa (seit dem 24.12.2021),
- 2. Anguilla (seit dem 21.12.2022),
- Fidschi (seit dem 24.12.2021),
- Guam (seit dem 24.12.2021),
- Palau (seit dem 24.12.2021),
- Panama (seit dem 24.12.2021),
- Russische Föderation (seit dem 20.12.2023),
- Samoa (seit dem 24.12.2021),
- rinidad und Tobago (seit dem 24.12.2021),
- Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24.12.2021),
- Vanuatu (seit dem 24.12.2021)
Neu: Geänderte Einstufung
In der aktuellen Fassung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in dem Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vom 8. Oktober 2024 (ABl. C 6322 vom 18.10.2024, S. 2) werden nachfolgende Steuerhoheitsgebiete nicht mehr genannt, die in § 2 StAbwV bislang als nicht kooperativ eingestuft wurden. Diese werden nunmehr im
neuen Absatz 2 des § 2 StAbwV aufgeführt:
- Antigua und Barbuda (seit dem 8.10.2024),
- Bahamas (seit dem 20.2.2024),
- Belize (seit dem 20.2.2024),
- Seychellen (seit dem 20.2,2024),
- Turks- und Caicosinseln (seit dem 20.2.2024).
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.