UStAE wurde geändert
Die Finanzverwaltung erläutert, dass klargestellt werden soll, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Abschn. 25.1 Abs. 12 UStAE wird daher wie folgt gefasst:
„(12) Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“
Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.