Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Nach § 35 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer, die für gewerbliche Einkünfte anfällt um das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt. Ziel dieser Regelung ist eine steuerliche Doppelbelastung durch Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu verhindern.
Billigkeitsmaßnahmen und Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
Der Abzug dieses Steuerermäßigungsbetrags ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Daraus hat die Finanzverwaltung bisher gefolgert, dass bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO – also z.B. dem Erlass von Gewerbesteuer durch die Kommune – der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BMF, Schreiben v. 3.11.2016, BStBl 2026 I S. 1187, RdNr. 6, Satz 5) und damit die Einkommensteuer zu erhöhen ist.
Neue Regelung
Daran wird ab sofort nicht mehr festgehalten. Vielmehr bleibt ein Erlass von Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags außen vor. Und auch eine Nichterhebung der Gewerbesteuer wegen eingetretener Zahlungsverjährung bleibt künftig unberücksichtigt. Wörtlich heißt es dazu: „Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen“.
Offene Fragen bleiben
Diese geänderte Verwaltungsauffassung ist sehr erfreulich. Denn bisher hatte eine Billigkeitsmaßnahme der Kommune – insbesondere der Erlass von Gewerbesteuer – grundsätzlich dazu geführt, dass der positive Effekt der Billigkeitsmaßnahme bei der Gewerbesteuer durch eine sodann höhere Einkommensteuer wieder zunichte gemacht wurde.
Doch andererseits ist es unverständlich, weshalb nur der Erlass von Steuern bzw. die Zahlungsverjährung hiervon betroffen sein sollen. Denn die bisherige Regelung im BMF-Schreiben v. 3.11.2016, BStBl 2026 I S. 1187, RdNr. 6, Satz 4, die sich mit einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO befasst, ist von der Änderung nicht betroffen. Ändert eine Kommune nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, kann die Steuerermäßigung im Einkommensteuerbescheid auch weiterhin gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.
BMF, Schreiben v. 24.2.2025, IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005