Das Jahressteuergesetz 2024 fasste § 19 UStG mit Wirkung zum 1.1.2025 neu. Ebenso weitete es die Kleinunternehmerregelung auf Mitgliedstaaten der EU aus. Der neu eingefügte § 19a UStG schaffte hierfür ein besonderes Meldeverfahren. Auch die Pflichtangaben in Rechnungen von Kleinunternehmern regelte das Jahressteuergesetz 2024 neu. Der neue § 34a UStDV gewährt für sie Erleichterungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte die Umsetzung der Maßnahme.
Das BMF legte kürzlich die Verwaltungsauffassung zu den vielen Neuerungen vor. Dabei ging es auch auf das in § 34a Satz 4 UStDV eingeräumte Wahlrecht von Kleinunternehmern bei der Ausstellung von E-Rechnungen ein. Diese können trotz bestehender E-Rechnungspflicht beim Leistungsaustausch zwischen Unternehmen immer mit einer sonstigen Rechnung (z. B. Papier- oder PDF-Rechnung) abrechnen.
Unsicherheiten in der Praxis
Jedoch sorgt das BMF-Schreiben vom 18.3.2025 mit seiner Auffassung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE nach Ansicht des DStV für Unsicherheiten in der Praxis. Darin mach es die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer wieder von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Das, obwohl das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen mit Wirkung zum 1.1.2025 abgeschafft worden und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten sei.
Der DStV kritisierte diese Einschränkung in seiner
Stellungnahme S 02/25. Sie ist unnötig und sorgt für Verunsicherung. Er forderte das BMF auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dazu schlägt der DStV eine Streichung der Sätze 2 bis 4 in Abschn. 14.7a UStAE vor. Zumindest aber sollten die Aussagen redaktionell überarbeitet werden.
Quelle: DStV. Mitteilung v. 10.4.2025