Ziel des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) ist es, – aufbauend auf dem (ersten) Zukunftsfinanzierungsgesetz – die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Er dient der Umsetzung der vom Bundeskabinett im Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative.
Auch steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sollen mit dem Gesetz verbessert werden, die laut Gesetzesbegründung ein wichtiger Faktor für Investitionsentscheidungen sind. Es gibt allerdings nur wenige steuerrechtliche Änderungen im Gesetzentwurf (bis auf eine Ausnahme ausschließlich im Investmentsteuergesetz).
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar zu machen.
Aus steuerrechtlicher Sicht sind folgende Punkte relevant:
Änderung bei § 6b Abs. 10 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 wird von 500.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Im Referentenentwurf des BMF war noch eine Erhöhung auf 5 Mio. EUR vorgesehen.
§ 6b Abs. 10 EStG gestattet es Steuerpflichtigen, die keine Kapitalgesellschaften sind, den bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinn ganz oder anteilig, allerdings der Höhe nach beschränkt (zukünftig 5. Mio. EUR), von den Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Gebäuden abzuziehen.
Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise kommt der Höchstbetrag bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer zur Anwendung. Es handelt sich um einen Jahreshöchstbetrag. Der Freibetrag steht also dem betreffenden Steuerpflichtigen jedes Jahr erneut zur Verfügung. Eine zeitliche Streckung von Veräußerungsvorgängen ist deshalb steuerplanerisch möglich. Anwendung findet die Regelung beispielsweise bei betrieblichen Umstrukturierungen.
Die Änderung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem am Tag nach der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.
Änderungen im Investmentsteuergesetz
Unternehmerische Tätigkeit von Investmentfonds
Um für die Zukunft Rechtsicherheit für Investitionen von Investmentfonds insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen zu schaffen, soll in § 1 Absatz 2 Satz 2 InvStG geregelt werden, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht schädlich für den Status als Investmentfonds ist.
Körperschaftsteuerpflicht von Investmentfonds
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (neu) InvStG sollen zu den körperschaftsteuerpflichtigen inländischen Beteiligungseinnahmen auch Einkünfte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden, gehören.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 (neu) InvStG ordnet die inländischen Immobilienerträge, die ein Investmentfonds über die Beteiligung an Personengesellschaften erzielt, und die aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder aus einer ausländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft stammen, den Einkünften nach § 6 Abs. 4 InvStG zu.
Die bisherigen Regelungen des § 6 Abs. 5 InvStG sollen um drei Vorschriften erweitert werden:
- Zum einen wird geregelt, nach welcher Norm inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge zu versteuern sind, wenn die inländischen Beteiligungseinnahmen und inländischen Immobilienerträge auch die Voraussetzungen als sonstige inländische Einkünfte erfüllen.
- Außerdem werden die Einkünfte, die ein Investmentfonds aus Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften aus dem Besteuerungstatbestand herausgenommen, soweit diese Personengesellschaften lediglich Vermögensverwaltung betreiben.
- Schließlich wird klargestellt, dass bei einer Beteiligung an einer inländischen Mitunternehmerschaft stets von einer aktiven unternehmerischen Beteiligung und infolgedessen von steuerpflichtigen sonstigen inländischen Einkünften auszugehen ist, soweit die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG bezieht.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 (neu)– InvStG soll die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs bei sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5a und 5b InvStG ausgeschlossen sein.
Steuerbefreiung für Investmentfonds
§ 8 InvStG sieht bislang abweichend von § 6 InvStG eine vollständige Steuerbefreiung für Investmentfonds vor, soweit bei Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. Die Steuerbefreiung soll auf Fondsebene insoweit eingeschränkt, als der Investmentfonds sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs 5a und 5b InvStG erzielt werden.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind Investmentfonds oder Anteilklassen steuerbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Abs. 1 InvStG beteiligen dürfen. Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5a und 5b InvStG, die aus einer gewerblichen Tätigkeit stammen, sollen von der Steuerbefreiung ausgenommen werden.
Gewerbesteuerpflicht auf Beteiligungen
Durch die Erweiterung des § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG soll die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht auf Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften erweitert werden. Konkret betrifft dies Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a (neu) KAGB gerichtet ist sowie ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften.
Erleichterungen für Spezial-Investmentfonds
Im § 26 InvStG sollen Erleichterungen für Spezial-Investmentfonds geschaffen werden. Betroffen sind
- die Vermögensgegenstände, in die ein Spezial-Investmentfonds investieren darf,
- Beteiligungsmöglichkeiten an Kapitalgesellschaften,
- Voraussetzungen für die Einstufung als Spezial-Investmentfonds und
- bessere Möglichkeiten zu Investitionen in erneuerbare Energien.