Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) i. S. des § 139c AO startet zum 30.9.2024. Ab diesem Zeitpunkt soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden.

Das ergibt sich aus dem

Referentenentwurf der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV)
, den das BMF am 28.6.2024 veröffentlicht hat.

Bedeutung der W-IdNr.

Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander.

Die W-IDNr. wird künftig im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert. Sie dient dort zur eindeutigen und registerübergreifenden Identifizierung von Unternehmen.

Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (Veordnungermächtigung in § 139d AO) sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z. B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Einführung, Aufbau und Verwendung der W-IdNr.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer, die am 30.9.2024 eingeführt wird, besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Sie entspricht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) und übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 UStG deren Funktionalität.

Für die erste wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 139c Abs. 5a Satz 2 der AO wird zugleich das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Abs. 5a Satz 1 AO zugeordnet, sobald hierfür die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuteilung der der W-IdNr.

Das BZSt Steuern teilt den wirtschaftlich Tätigen, denen eine USt-IDNr. erteilt wurde, diese als W-IdNr zu. Dies soll durch eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt Teil I erfolgen

Einem wirtschaftlich Tätigen, der umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer ist und dem bis zum 30.9.2024 keine USt-IDNr. erteilt wurde, erhält eine W-IdNr., wenn die Voraussetzungen für eine elektronische Mitteilung dieser Nummer vorliegen. Hierzu bedarf es eines Benutzerkontos auf der ELSTER-Plattform.

Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. zugeteilt, sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.



Referentenentwurf der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV)