Das Bundeskabinett hat am 10.9.2025 den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf des BMF sind nur geringfügige Änderungen enthalten.

Der

Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
 bringt Steuerentlastungen für die Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht. Daneben sollen auch Maßnahmen, die technischen Charakter haben, umgesetzt werden.

Im Vergleich zum Referentenentwurf des BMF sind zusätzlich in erster Linie nur Folgeanpassungen von außersteuerlichen Rechtsnormen aufgenommen worden, die durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ausgelöst wurden.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigten Umsatzsteuersatz) reduziert werden. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.

Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18g Satz 5 UStG

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt soll im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

Gilt ab 1.1.2026

Nutzung der zentralen Zollabwicklung, § 21b UStG

Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.

Gilt ab 1.1.2026

Änderungen im Einkommensteuerrecht

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG

Ab dem VZ 2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht werden.

Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristischen Person des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten (gilt ab dem Tag nach der Verkündung in allen offenen Fällen).

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b Abs. 5 EStG

Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG) soll aktualisiert werden, was der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen soll. 

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Anhebung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Bisher konnten erst ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent und bis zum 20. Entfernungskilometer nur 30 Cent angesetzt werden. Gleiches soll auch für diejenigen Steuerpflichtigen gelten, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Gilt ab VZ 2026

Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie, § 101 Satz 1 EStG

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

Gilt ab VZ 2026

Regelungen zur Gemeinnützigkeit

E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO

E-Sport („elektronischer Sport“) soll als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.

Danach handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf gerade nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.

Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar.

Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. „EA FC – Ultimate Team“).

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Gilt ab 1.1.2026

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen, abgeschafft werden. Damit soll die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. 

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. 

Gilt ab 1.1.2026

Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 Nr. 11 AO

Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.

Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. 

Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

Gilt ab 1.1.2026

Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 EUR im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer derzeit nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze soll auf 50.000 EUR erhöht werden.

Außerdem soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem
Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

Gilt ab 1.1.2026



Steueränderungsgesetz 2025 (Regierungsentwurf)



Steueränderungsgesetz 2025 (BMF Referentenentwurf)