Das
DAC8-Umsetzungsgesetz setzt die DAC8 mittels eines Artikelgesetzes um. „DAC8“ steht für eine EU-Richtlinie (Richtline 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung), die Änderungen enthält, die in erster Linie die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowerten und Informationen über Vorbescheide für die wohlhabendsten Einzelpersonen betreffen.
Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und zu dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen (Art. 1).
Daneben werden weitere DAC8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Art. 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Art. 3), der Abgabenordnung (Art. 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Art. 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Art. 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.
Neues Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG)
Das neue Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz gliedert sich in sieben Abschnitte:
- Allgemeinen Vorschriften, die den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften beinhalten (§§ 1 bis 11 KStTG),
- Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen (§§ 12 bis 17 KStTG),
- Regelungen über die auf dieser Grundlage bestehenden Meldepflichten (§§ 18 bis 20 KStTG),
- Bestimmungen über sonstige von den meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zu beachtende Pflichten (§§ 21 und 22 KStTG),
- Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (§ 23 KStTG),
- weitere Maßnahmen, die vor allem der Koordinierung der Durchsetzung der geregelten Pflichten innerhalb der EU und mit der EU-Kommission dienen (§ 24 KStTG),
- sowie Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (§§ 25 und 26 KStTG).