Das BMF hat ein Schreiben zur Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht, wonach Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Hintergrund: Rechtsprechung und gesetzliche Klarstellung

Der BFH hat mit Urteil v. 21.4. 2022, V R 2/22 (V R 6/18) als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 3.2.2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl 2023 I S. 733) wurde klargestellt, dass diese Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Rechtsprechung in nationales Recht.

Holzhackschnitzel als Brennholz

Nach den Ausführungen im neuen BMF-Schreiben sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind 

  • die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder
  • beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und
  • die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.

Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl 2023 I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Anwendungs- und Übergangsregelungen

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5.12.2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben v. 4.4.2023, BStBl 2023 I S. 733, und v. 29.9.2023, BStBl 2023 I S. 1702 aufgehoben.

Für vor dem 6.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben v. 4.4.2023 und v. 29.9.2023 unberührt.

Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum 31.5.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens v. 4.4.2023 beruft.



BMF, Schreiben v. 17.4.2025, III C 2 – S 7221/00019/005/013