Durchschnittssatzbesteuerung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die Finanzverwaltung bezieht sich in ihrem Schreiben zunächst auf BFH-Rechtsprechung:
Der BFH hat mit Urteil v. 29.8.2024, V R 15/23, entschieden, dass Leistungen eines Tierzuchtbetriebs, der gegen Entgelt über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Standards für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Der BFH stellt klar, dass es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare land- oder forstwirtschaftliche Verwendung der Leistung durch den Empfänger ankommt. Maßgeblich sei, dass die Leistung allein der Beeinflussung der Produktionsweise des leistenden Unternehmers diene – eine eigenständige Verwendung durch den Empfänger sei in diesem Fall nicht erforderlich.
Außerdem entschied der BFH mit Urteil v. 19.12.2024, V R 18/22, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
UStAE geändert und Anwendungsregelung
Die Finanzverwaltung hat den UStAE entsprechend angepasst in Abschnitt 24.3. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Allerdings wird es für die bis zum 30.9.2025 ausgeführten Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend die Leistung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwerfen. Doch ansonsten schuldet der Tierzuchtbetrieb den ausgewiesenen Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wird die Nichtbeanstandungsregelung nicht in Anspruch genommen, ist beim Leistungsempfänger ein bereits in Anspruch genommener Vorsteuerabzug in Höhe des unzutreffend ausgewiesenen Mehrbetrags nach § 14c Abs. 1 UStG zu berichtigen.