Die Finanzverwaltung hat den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

Steuerberaterprüfung 2025

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2025 wird bundeseinheitlich vom 7. bis 9. Oktober 2024  stattfinden. Die Steuerberaterkammern sind für die Zulassung und Durchführung der Prüfung zuständig.

Zugelassene Hilfsmittel

Für den schriftlichen Teil der Prüfung werden die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien als Hilfsmittel zugelassen

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Rechtsstand der Texte

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Bewerber dafür verantwortlich sind, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2025 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sollte bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand erforderlich sein, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Zugelassene Textausgaben

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Allerdings stellt die Finanzverwaltung klar, dass Fachkommentare  ausdrücklich nicht zugelassen sind.

Bewerber müssen die Textausgaben selbst beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) sind zulässig. Allerdings dürfen die Textausgaben keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten, doch eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Bewerber dürfen einen nicht programmierbaren Taschenrechners benutzen, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.



Gleich lautende Erlasse v. 8.11.2024