Die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung zu den steuerlichen Folgen einer Pensionszahlung bei Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers punktuell angepasst und reagiert damit auf Rechtsprechung des BFH.

Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Der BFH (Urteil v. 15.3.2023, I R 41/19) hatte zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension entschieden. Danach ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Pensionszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind. Allerdings würde in einem solchen Fall ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter verlangen, dass entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.

Auffassung der Finanzverwaltung

Das BMF hat dazu die Rn. 10 des BMF-Schreibens v. 18.9.2017 ergänzt. Darin war bereits bisher ausgeführt, dass die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.

Dieser Passus wird nun differenzierter ausgeführt. Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, geht die Finanzverwaltung von keiner gesellschaftlichen Veranlassung und damit von keiner vGA aus. Dabei darf das fortan gezahlte Gehalt die Differenz zwischen der Versorgungszahlung (Pension) und den letzten Aktivbezügen nicht überschreiten.

Es wird ein Fremdvergleich angestellt, nach welchem ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der Auszahlungsphase der Pension grundsätzlich verlangen würde, dass entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit – ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – solange aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Damit liegt die Finanzverwaltung auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH.

Teilzeittätigkeit kann nicht anerkannt werden

Weiter festgehalten wird jedoch an der Auffassung, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Der BFH hatte nicht entscheidungsrelevant ausgeführt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen.



BMF, Schreiben v. 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003 :009