Mit dem
BMF-Schreiben sollen Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen erhalten.
Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben v. 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 668, das hierfür unter dem Titel „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ neu veröffentlicht wird. Zu diesem Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.
Inhalt des neuen BMF-Schreibens
Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sogenannten Steuerreports (Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).
BMF-Schreiben wird sukzessive ergänzt
Non Fungible Token (NFT) und das sogenannte Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das BMF will ich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.
Englische Übersetzung
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte wird eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.
BMF, Schreiben v. 6.3.2025, IV C 1 – S 2256/00042/064/043 (deutsch)
BMF, Schreiben v. 6.3.2025, IV C 1 – S 2256/00042/064/043 (englisch)