Jeder, der in einem Steuerverwaltungsverfahren beteiligt ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 AO). Daten zu einer solchen Vollmacht, die auf einem amtlich vorgegebenen Formular erteilt wurde, können über die festgelegten Schnittstellen an die Landesfinanzbehörden übermittelt werden (§ 80a Abs. 1 Satz 1 AO). In diesen Daten muss auch angegeben werden, ob der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Erlaubnis erteilt hat, Verwaltungsakte zu empfangen oder auf gespeicherte Daten zuzugreifen (§ 80a Abs. 1 Satz 2 AO).
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen. Ein Merkblatt (Anlage 3) enthält Erläuterungen zu den amtlichen Mustern für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2).
Werden die Vollmachtsdaten nicht gem. § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.
Bisher erteilte Vollmachten gelten unverändert weiter
Vollmachten, die nach den bisher mit den BMF-Schreiben vom 10.10.2013, vom 3.11.2014, vom 1.8.2016, vom 8.7.2019 und vom 11.12.2023 veröffentlichten Mustern erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht. Weitere Informationen gibt das BMF-Schreiben, so beispielsweise zur Wirkung der Vollmachten.
Verwendung bei automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze
Die Finanzverwaltung stellt in einem neuen Schreiben klar, dass solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Abs. 1 AO noch nicht umgesetzt ist, nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin die bis zum 26.3.2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden sind. Der Zeitpunkt der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO wird zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
BMF, Schreiben v. 27.3.2025, IV D 1 – S 0202/00038/002/001
Neu:
BMF, Schreiben v. 24.4.2025, IV D 1 – S 0202/00038/003/042