Die Finanzverwaltung hat ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem diverse Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vorgenommen werden.

Wie in den Vorjahren hat die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen erfolgen Klarstellungen oder Präzisierungen – die Finanzverwaltung nennt dies „redaktionelle Unschärfen“ –, die beseitigt werden müssen. Obwohl damit keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Wichtig: Anpassungen an das Wachstumschancengesetz, das im März 2024 in Kraft getreten ist und einige unmittelbare und mittelbare Änderungen in der Umsatzsteuer nach sich gezogen hat, sind von der Finanzverwaltung schon im Juli 2024  in den UStAE eingearbeitet worden (BMF, Schreiben v. 12.7.2024, BStBl 2024 I S. 1131).

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des BMF

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 2 Kategorien einordnen:

  • redaktionelle und sprachliche Änderungen, hier ist in diesem Jahr insbesondere eine umfassende Überarbeitung des Abkürzungsverzeichnisses und der Abkürzungen erfolgt;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung von BFH in den UStAE.

Für die Praxis sind – wie auch in den Vorjahren – eigentlich nur die Änderungen von Bedeutung, die den zweiten Punkt betreffen.

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE

Zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen aus einem Mitgliedstat in einen anderen Mitgliedstaat zur eigenen Verwendung (gilt nach § 3 Abs. 1a UStG als Lieferung gegen Entgelt bzw. nach § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt) in Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE gibt die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf die unionszollrechtlichen Regelungen Beispiele für eine befristete Verwendung von Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen führen. Die Verwendungsfrist für Container (Art. 210 und 211 UZK-DA sowie Art. 322 Abs. 3 UZK-IA) ist von 24 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt worden.

Abschn. 2.3 Abs. 6 und Abs. 7 UStAE

Zur Frage der nachhaltigen Tätigkeit eines Unternehmers ergänzt die Finanzverwaltung die Aussage, dass der auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform eine unternehmerische Betätigung begründen kann, mit einem Urteil des BFH (Urteil v. 12.5.2022, V R 19/20, BStBl 2023 II S. 885) zu dem Verkauf von Waren in jährlich mehreren hundert Auktionen. In dem Verfahren wurde aber auch festgestellt, dass ggf. die Differenzbesteuerung auch zur Anwendung kommen kann, selbst wenn die notwendigen Aufzeichnungen nach § 25a Abs. 6 UStG nicht geführt werden (Abschn. 2.3 Abs. 6 Satz 1 6. Spiegelstrich UStAE).

Weiterhin wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 29.9.2022, V R 29/20, BStBl 2023 II S. 986) aufgenommen, dass der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten eine unternehmerische Tätigkeit begründen kann (Abschn. 2.3 Abs. 7 Satz 3 UStAE).

Abschn. 3.10 Abs. 6 UStAE

Die Aufzählung zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung wird von der Finanzverwaltung unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des EuGH (Urteil v. 18.4.2024, C-89/23 (Companhia União de Crédito Popular)) ergänzt: Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Versteigerungen verpfändeter Sachen sind keine Nebenleistungen zu der damit besicherten Kreditgewährung.

Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 7 UStAE

In der Aufzählung der Erwerbsschwellen für die Ausnahmeregelung bei innergemeinschaftlichen Erwerben ersetzt die Finanzverwaltung die für Kroatien maßgebende Erwerbsschwelle mit 10.000 EUR (bisher 77.000 HKR).

Abschn. 10.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE

Zur Abgrenzung von echtem (nicht steuerbarem) Zuschuss und Zuschüssen als zusätzliches Entgelt eines Dritten ergänzt die Finanzverwaltung die Aussage, dass ein zusätzliches Entgelt vorliegt, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird, durch ein aktuelles Urteil des BFH (Urteil v. 8.5.2024, XI R 16/20, BStBl 2024 II S. 662). In dem Verfahren hatte der BFH klargestellt, dass reichweitenabhängige Zusatz-vergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis stehen. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG (Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.) stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.

Abschn. 14.3 Abs. 4 Satz 7 UStAE

Rechnet ein Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer ab, liegt eine Gutschrift vor. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) kann der ihm übermittelten Gutschrift widersprechen, diese verliert dann die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG (bis 31.12.2024: § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG)). Die Finanzverwaltung ergänzt die Aussagen dazu um den Hinweis, dass es für den Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht auf die Verjährung nach den Vorgaben der §§ 195 ff. BGB ankommt. Der Widerspruch ist damit grundsätzlich unbefristet möglich.

Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 UStAE

Weist der Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag aus, schuldet er regelmäßig die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer (unrichtiger Steuerausweis). Die Finanzverwaltung präzisiert die Beispielfälle dahingehend, dass ein unrichtiger Steuerausweis nur für tatsächlich erbrachte, aber nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland, Geschäftsveräußerungen) vorliegen kann. Bei tatsächlich nicht erbrachten Leistungen handelt es sich regelmäßig um einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG.

Abschn. 14c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE

Zur unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1 UStG) bei Abrechnung durch Gutschrift (Rechnung wird durch den Leistungsempfänger ausgestellt) präzisiert die Finanzverwaltung die Aussagen aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 15.12.2021, XI R 19/18, BStBl 2024 II S. 495) dahingehend, dass in diesem Fall der Gutschriftsempfänger die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.

Abschn. 14c.2 Abs. 5 UStAE

Bei einem unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) kann die unberechtigt ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Dazu muss sichergestellt sein, dass der Abrechnungsempfänger die Umsatzsteuer nicht abgezogen hat bzw. – soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wurde -, die Umsatzsteuer vom Abrechnungs-empfänger wieder an das Finanzamt zurückgezahlt wurde. Aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 27.7.2021, V R 43/19, BStBl 2024 II S. 237) ergänzt die Finanzverwaltung ihre Hinweise zum Berichtigungszeitpunkt in den Fällen, in denen der Abrechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, dahingehend, dass der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag für den Zeitraum zu berichtigen ist, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an.

Abschn. 15.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE

Zum Vorsteuerabzug bei einem Wechsel zwischen der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung kommt es für den Vorsteuerabzug auf die zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs angewandte Besteuerungsmethode an. Die Finanzverwaltung konkretisiert ihre Hinweise, dass dies auch für Bezüge gilt, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden, mit einer aktuellen Entscheidung des BFH (Urteil v. 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl 2024 II S. 204).  Allerdings kann sich dann unter den weiteren Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben.

Abschn. 15.2a Abs. 7 Satz 12 UStAE sowie Abschn. 3d.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE

Enthält eine Rechnung nicht alle notwendigen Hinweise, kann in bestimmten Fällen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung vorgenommen werden. In Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE grenzt die Finanzverwaltung die Fälle der rückwirkenden Rechnungsberichtigung von den nicht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommenen Rechnungsänderungen ab.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 17.7.2024, XI R 35/22, BStBl 2024 II S. 810) – und mittelbar des EuGH (Urteil v. 8.12.2022, C-247/21 (Luxury Trust Automobil), BFH/NV 2023 S. 365) – hat die Finanzverwaltung jetzt ergänzend mit aufgenommen, dass keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vorliegt, wenn eine vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG nicht die nach § 14a Abs. 7 UStG erforderlichen Angaben enthält (es muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den letzten Erwerber sowie ein Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft in der Rechnung enthalten sein).

Abschn. 15.6 Abs. 8 Satz 3 UStAE

Repräsentationsaufwendungen schließen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG aus. Die Finanzverwaltung ersetzt im Zusammenhang mit dem Halten von Rennpferden den bisherigen Verweis auf die Rechtsprechung und erweitert damit den Anwendungsrahmen für den Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Während der BFH (Urteil v. 2.7.2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206) früher bei 1 bzw. 2 Rennpferden Repräsentationsmotive sah, hat er später (Beschluss v. 15.12.2021, XI R 19/18, BStBl 2024 II S. 495) auch einen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Repräsentationsaufwand bei einem Pferderennstall mit Pferdezucht und -handel gesehen. Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus.

Abschn. 15.12 UStAE

Umfassende Veränderungen hat die Finanzverwaltung im Aufbau der Aussagen im Zusammenhang mit dem Ausschluss vom Vorsteuerabzug vorgenommen. Dabei strukturiert sie die bisherigen Aussagen neu (neu eingeführt wurden Abs. 2a und Abs. 2b; aufgehoben wurde Abs. 5). Es handelt sich dabei aber nicht um neue Feststellungen, sondern lediglich um eine bessere Strukturierung der Aussagen.

An einer Stelle (Abschn. 15.12 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 UStAE) wird aber ein neues Urteil des BFH (Urteil v. 7.12.2023, V R 15/21, BStBl 2024 II S. 503) mit aufgenommen: Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Vermieter aus der Erneuerung einer Heizungsanlage den Vorsteuerabzug wegen vermeintlicher steuerpflichtiger Lieferung von Wärme vornehmen kann, wird festgestellt, dass die Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung stehen, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat und wenn der Vermieter neben dem Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser schuldet. Ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen.

Abschn. 15.17 Abs. 2 UStAE

Zur Frage der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) – in diesem Fall der Zurechnung zu bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. der Vorsteueraufteilung – nimmt die Finanzverwaltung ein erläuterndes Beispiel neu in den UStAE auf.

Abschn. 15.23 Abs. 2 Satz 7 UStAE

Zum Vorsteuerabzug aus Fahrzeugen, die auch für unternehmerische Zwecke genutzt werden sollen, verweist die Finanzverwaltung zur Frage der Zuordnungsmöglichkeit von Luxusfahrzeuge zum Unternehmen auf ein Urteil des BFH aus 2022 (Urteil v. 8.9.2022, V R 26/21, BStBl 2023 II S. 361). Der BFH hatte dabei festgestellt, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zusteht, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Abschn. 15.23 Abs. 11 Nr. 2 Beispiel 2 UStAE

Bei der Berechnung des Sachbezugswerts von Fahrzeugen, die dem Personal auch zur privaten Nutzung überlassen werden, können aus Vereinfachungsgründen auch die lohnsteuerrechtlichen Werte angesetzt werden. In dem Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der angefallenen gesamten Fahrzeugkosten ändert die Finanzverwaltung die Verteilung der Anschaffungskosten. Während bisher von der Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren ausgegangen wurde, erfolgt jetzt die Verteilung über die lohnsteuerrechtlich maßgebliche Nutzungsdauer von 8 Jahren.

Abschn. 15a.9 Abs. 1 Satz 2 UStAE

Eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt, kann sich auch ergeben, wenn ein Wechsel im Besteuerungsverfahren (z. B. Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerbesteuerung oder zwischen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen und der Regelbesteuerung) eintritt (§ 15a Abs. 7 UStG). Nachdem im Vorjahr aufgenommen wurde, dass dies auch gilt, wenn der Wechsel der Besteuerungsart im Zusammenhang mit der Umsatzgrenze nach § 24 UStG (land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen seit 2022 die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch anwenden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht 600.000 EUR überschritten hat) steht, wird jetzt zusätzlich auf eine grundlegende Entscheidung des BFH (Urteil v. 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl 2024 II S. 204) verwiesen.

Abschn. 17.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE

Bei einem Preisnachlass/Preisermäßigung, die außerhalb der Leistungskette gewährt wird, kann sich für den leistenden Unternehmer eine Minderung der Bemessungsgrundlage ergeben. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 18.11.2021, V R 4/21, BStBl 2022 II S. 350) nimmt die Finanzverwaltung den Hinweis in den UStAE auf, dass der Unternehmer für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen.

Abschn. 18.11 Abs. 5 UStAE

Nachdem durch das Jahressteuergesetz 2024 in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG mit Wirkung zum 6.12.2024 eine Änderung bei der Vorsteuervergütung aufgenommen worden ist, stellt die Finanzverwaltung klar, dass Vorsteuerbeträge bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, von der Vergütung ausgeschlossen sind, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese nicht weitergeliefert werden. Neu aufgenommen wurde die Rückausnahme, dass die Vergütung bei Weiterlieferung der Kraftstoffe erfolgen kann.

Abschn. 24.2 Abs. 1 Satz 13 und Abs. 2 Satz 2 UStAE

Die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist auf die Umsätze mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 13.9.2023, XI R 37/22, BStBl 2024 II S. 240) nimmt die Finanzverwaltung den Hinweis auf, dass es sich bei zugekauften Sport-, Renn- oder Turnierpferden, die nach ihrer Veredelung verkauft werden, nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse i. S.  d. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG handelt (Abschn. 24.2 Abs. 1 Satz 13 UStAE). Es handelt sich auch nicht um eine Verarbeitungstätigkeit, da die Veredelung von gekauften Sport-, Renn- oder Turnierpferden nicht mit Mitteln ausgeübt wird, die normalerweise in land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden (Abschn. 24.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE).

Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE

Bei den Beispielen der sonstigen Leistungen, die bei Land- und Forstwirten nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen können, hat die Finanzverwaltung entsprechend einem Urteil des BFH (Urteil v. 23.8.2023, XI R 27/21, BStBl 2024 II S. 151) den entgeltlichen Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht mit aufgenommen.

Abschn. 25.1 Abs. 12 UStAE

Zur Frage, ob eine einheitliche Reiseleistung nach § 25 UStG auch einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder einem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegen kann, konkretisiert die Finanzverwaltung ihre bisherigen Feststellungen. Dies kann nur in Betracht kommen, wenn die Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung der Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 UStG vor.

Abschn. 25b.1 Abs. 8 Satz 1 UStAE

Zur zutreffenden Abrechnung des mittleren Unternehmers bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft gehört nach § 14a Abs. 7 UStG, dass auf den Übergang der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer und das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft hingewiesen wird (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Die Finanzverwaltung nimmt hier einen Verweis auf die Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 17.7.2023, XI R 35/22, BStBl 2024 II S. 810) auf, dass die nachträgliche Korrektur von Rechnungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung entfaltet.

Abschn. 25c.1 Abs. 2 UStAE

Anlagegold kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei geliefert werden. Nachdem die Finanzverwaltung schon 2023 (BMF, Schreiben v. 8.6.2023, BStBl 2023 I S. 1069) Anpassungen bezüglich der Form des Anlagegolds vorgenommen hatte, wird dies nun weiter präzisiert. Das Herstellungsverfahren, das Gewicht und die Form des Goldes sind unerheblich, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, wenn der Wert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.

Abschn. 26.4 UStAE

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr kann die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt werden oder ganz oder teilweise erlassen werden. Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, kann die Umsatzsteuer i. d. R. nur im Falle der Gegenseitigkeit niedriger festgesetzt oder erlassen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 2 UStG). Die Finanzverwaltung ergänzt die Verwaltungsanweisungen dahingehend, dass die Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, wenn die Länder, in denen die Unternehmer ihren Sitz haben, in dem im BStBl veröffentlichten „Verzeichnis der Länder, zu denen Gegenseitigkeit i. S.  des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist“ (BMF, Schreiben v. 18.4.2017, BStBl 2017 I S. 713 mit Stand vom 1.4.2017) , aufgeführt sind.

Konsequenzen für die Praxis

Wie auch in den Vorjahren hat die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahresende überarbeitet und insbesondere die in den letzten Monaten schon im BStBl veröffentlichten Urteile des BFH mit aufgenommen. Da diese Urteile auch schon vorher durch die Veröffentlichung im BStBl angewendet wurden, ist darin keine materielle Änderung zu sehen. Dementsprechend hat die Finanzverwaltung auch keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus die Sonderregelungen, die sich aufgrund der temporären Steuersatzabsenkung bis 31.12.2023 bei den Restaurantdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) ergeben hatten, gestrichen (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE – vereinfachende Aufteilung zwischen Speisen und Getränken bei Einheitspreisen) bzw. wieder auf den Stand vor dem 1.7.2020 (Ansatz von 15 % bei Übernachtungspreisen als regelbesteuerte „Servicepauschale“ – ab 2024 wieder 20 %.) gebracht. Außerdem ist die Verwaltungsanweisung (Abschn. 25d.1 UStAE) zu der zum 31.12.2019 aufgehobene Rechtsnorm des § 25d UStG gestrichen worden.



BMF, Schreiben v. 20.12.2024, III C 3 – S 7015/22/10004 :001