Hintergrund: Gestzesänderungen
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts wurde die Bekanntgabefiktion in den §§ 122, 122a und 123 AO ab 1.1.2025 von drei auf vier Tage verlängert.
Zudem wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 § 87a Abs. 1 AO um eine Zugangsbeschränkung für die Übermittlung von elektronischen Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden ergänzt. Dies gilt seit 6.12.2024. beSt und beA dürfen damit nicht mehr für die Übermittlung von Nachrichten bzw. Dokumenten an das Finanzamt verwendet werden, da es ja ELSTER gibt. Für den Verkehr mit Gerichten müssen aber natürlich alle Beteiligten – auch die Finanzverwaltung – weiterhin beSt bzw. beA verwenden. Wie diese neue gesetzliche Regelung mit der Vereinfachung des Verfahrens und dem Abbau von Bürokratie in Einklang zu bringen ist, weiß (hoffentlich) der Gesetzgeber.
Neues BMF-Schreiben
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens zur Änderung des AEAO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Regelung zu § 87a AO wird in der Nr. 1.2. in der Weise geändert, dass klargestellt wird, dass Nachrichten oder Dokumente nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach an die Finanzämter übermittelt werden dürfen, da es das Portal ELSTER gibt. Dies gilt nicht im Verkehr mit Gerichten oder der Staatsanwaltschaft oder in Fällen, in denen die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ein besonderes elektronisches Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.
- In § 87a Nr. 2.1. wird eingefügt, dass Nachrichten und Dokumente, die gleichwohl auf „verbotene“ Weise an die Finanzbehörden übermittelt wurden, mangels Eröffnung eines Zugangs als nicht zugegangen gelten. Antrags- und Einspruchsfristen gelten als nicht gewahrt.
- § 87a Nr. 2.3. Satz 1 stellt nunmehr klar, dass beigefügte Dokumente auch bearbeitbar sein müssen. Sind sie nicht bearbeitbar für die Finanzverwaltung lösen sie keine Rechtsfolgen aus.
- In den Ausführungen zu § 108 und § 122 wird die Änderung der Zugangsfiktion von drei auf vier Tage umgesetzt.
- Schließlich ergeben sich auch Folgeänderungen in den Ausführungen zu §§ 122a, 168, 220 und 355 AO, die im Zusammenhang mit der Fristverlängerung auf vier Tage stehen.
Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen
Die Einhaltung von Rechtsbehelfsfristen ist in der Praxis ein recht häufiger Streitpunkt. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat doch sicherlich jeder schon einmal die Erfahrung machen müssen, dass gerade Einsprüche erst im letzten Moment erhoben werden. Und auch in Zeiten des zunehmend elektronischen Rechtsverkehrs hat hierbei die Postlaufzeit immer noch eine erhebliche Bedeutung.
Da jeder in den letzten Jahren die Erfahrung gemacht haben dürfte, dass die Postlaufzeiten länger sind als in den Vorjahren und insbesondere auch die Zustellung nicht mehr an jedem Tag erfolgt, ist die Verlängerung der Zugangsfiktion für auf dem Postwege versandte Verwaltungsakte von drei auf vier Tage sehr gut nachvollziehbar.Es stellt sich hierbei höchstens die Frage, ob angesichts der chronischen Unzuverlässigkeit der zeitigen Postzustellung nicht eine noch längere Frist angezeigt gewesen wäre.
Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten an Finanzbehörden
Hingegen ist die Beschränkung der Verwendung des sog. besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) und des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bei der Übermittlung von elektronischen Nachrichten an das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Es kann nicht nachvollzogen werden, weswegen mit Gerichten zwingend auf diesem Wege zu kommunizieren ist, dieser Weg aber im Verhältnis mit den Finanzämtern nicht eröffnet ist.
Die gesetzliche Neuregelung, die durch das Jahressteuergesetz 2024 geschaffen wurde und jetzt auch Eingang in den Anwendungserlass zur AO erfährt, ist dringend zu korrigieren.