Die Sommerzeit steht bevor und damit auch die Kosten für eine Ferienfreizeit der Kinder. Diese Kosten sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Ebenso wenig mindern die von einem Mitarbeiter getragenen – während einer Privatfahrt entstandenen – Fähr- oder Mautkosten den geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagengestellung.

Grundsätzliches

Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Bis zum VZ 2024 war der Abzug auf 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 EUR, beschränkt. Ab dem VZ 2025 gilt ein höherer Kostenabzug von 80 % der Aufwendungen, max. 4.800 EUR. Sowohl in der „alten“ als auch in der „neuen“ Rechtslage sind die Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen vom Kostenabzug ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, sind geldwerte Vorteile für die private Nutzungsmöglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahren, für die ein Werbungskostenabzug ausscheidet, zu erfassen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG). Der geldwerte Vorteil kann entweder nach

  • der pauschalen (sog. 1 %-Regelung) oder
  • der individuellen Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuch-Regelung)

angesetzt werden.

Vom BFH zu klärende Frage

Können Kosten für eine Ferienfreizeitreise als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden und ist der geldwerte Vorteil einer Dienstwagengestellung um die vom Arbeitnehmer getragenen privat veranlassten Fährkosten zu mindern?

Sachverhalt: Minderung des Dienstwagenvorteils und Ansatz von Kinderbetreuungskosten für eine Sommerfreizeit

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Der Kläger ist Vater zweier in den Jahren 1999 und 2001 geborener Kinder. Er war im Streitjahr seit über zwei Jahren verwitwet.
  • Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus selbständiger Tätigkeit als Dozent und als Autor.
  • Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw versteuerte der Kläger nach der 1%-Regelung.
  • Die Einnahmen aus der Dozententätigkeit behandelte er als steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 EStG.
  • Für den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer Fähre während einer Urlaubsreise fielen Kosten an, die der Kläger getragen hat.
  • Für das jüngere Kind bezahlte er die Kosten für eine einwöchige Reise während der Sommerferien.
  • Der Kläger begehrte eine Minderung des geldwerten Dienstwagenvorteils um die von ihm getragenen Fährkosten. Zudem begehrte der Kläger den Kostenabzug für die Sommerfreizeit des Kindes als Kinderbetreuungskosten.

Das Finanzamt lehnte beides ab. Auch das Sächsische FG lehnte mit Urteil v. 15.3.2017 (2 K 1429/16) das Begehren des Klägers ab.

Entscheidung: Keine Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung und kein Ansatz von Kinderbetreuungskosten

Der BFH hat die Revision des Klägers insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung

  • Der Dienstwagenvorteil ist nur um Nutzungsentgelte zu mindern, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Dienstwagennutzung an den Arbeitgeber zahlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw trägt oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne nutzungsabhängige Kosten übernimmt (Rz. 17 m.w.N.).
  • Die Kostenübernahme muss vertraglich vereinbart sein (Rz. 18).
  • Private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten mindern diesen geldwerten Vorteil jedoch nicht, weil sie von der 1 %-Regelung nicht umfasst werden.

Kinderbetreuungskosten

  • Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar, wobei der Begriff „Kinderbetreuungskosten“ gesetzlich nicht definiert ist.
  • Vom Kostenabzug ausgeschlossen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Solche Kosten sind durch den Freibetrag für Kinder abgegolten (Rz. 25).
  • Die Ferienreise des Kindes ist wegen § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht abziehbar. Die Reise erfüllte nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Ferienfreizeit (Rz. 27). Die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten waren nur von ganz untergeordneter Bedeutung.

Praxisfolgen

Die BFH-Entscheidung liegt auf der Linie der Finanzverwaltung. Auch nach dem BMF, Schreiben v. 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) und dem BFH, Urteil v. 18.6.2024 (VIII R 32/20) lösen vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens aus, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber kein Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung nicht erfasst wären. Würde der Arbeitgeber solche privat verursachte Mautgebühren, Fährkosten etc. gegenüber dem Mitarbeiter übernehmen, würde diese Kostentragung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, da solche Kosten nicht von der 1%-Regelung umfasst werden.

Die Besprechungsentscheidung lässt zudem keinen Sonderausgabenabzug für eine Ferienfreizeit als Kinderbetreuungskosten zu. Im Vordergrund bei dieser Ferienfreizeit stehe die Aktivität des Kindes und nicht dessen erforderliche Betreuung, so der BFH eindeutig.

Die BFH-Entscheidung erging im Übrigen erst jetzt, weil das Verfahren wegen der Frage, ob die Kinderfreibeträge im Streitjahr 2014 verfassungsgemäß waren, zunächst ausgesetzt wurde (BFH, Beschluss v. 20.7.2020, III R 50/17. Der BFH ist aber von der Verfassungsmäßigkeit überzeugt und hielt keine Vorlage an das BVerfG für erforderlich.



BFH, Urteil v. 23.1.2025, III R 33/24 (III R 50/17)
; veröffentlicht am 22.5.2025

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