Hintergrund: Gesetzliche Regelung
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Sachverhalt: Steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen bei Auflösung einer Zinsswap-Vereinbarung
Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2017 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende und nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung gewerblich geprägte GmbH & Co. KG.
Für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks hatte sie ursprünglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.
Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin am 28.1.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Klägerin ein „synthetischer Festzins“ in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags erzeugt.
Mit Vereinbarung vom 10.1.2017 wurde der Zinsswap zum 12.1.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von 699.500 EUR zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen ermittelt. Sie entsprach der Summe der laufenden Zahlungen, die von der Klägerin bis zum Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen wären. Die Klägerin beendete den Zinsswap – nach den Feststellungen des FG – aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der „synthetische Festzins“ unter dem Zinsswap zu einer Zusatzbelastung führte.
Das Umschuldungsdarlehen wurde von der Klägerin bis zum 31.7.2018 vollständig zurückgezahlt.
Für das Streitjahr 2017 begehrte die Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Das Finanzamt (FA) stellte im Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 10.4.2019 hingegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 699.500 EUR gesondert und einheitlich fest.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung: BFH gibt dem Finanzamt Recht
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Ausgleichszahlung für die Auflösung des Zinsswaps ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Unstreitig gehören die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Auch die laufenden Zahlungen der Klägerin im Rahmen des Zinsswaps sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Ausgleichszahlung gehören gehört nicht zu den Werbungskosten
- Nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört die auf einer vorzeitige Beendigung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung, da zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
- Es genügt nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient hat. Die Ausgleichszahlung ist nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruht auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft und fällt ausschließlich unter diesen Tatbestand (Urteil v. 13.1.2015, IX R 13/14, BStBl II 2015, 827).
- Dies gilt auch für zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps. Die Ausgleichszahlung ist maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte genügt für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.
Ausgleichszahlung als negativer Kapitalertrag (Verlust)
- Unter der Rechtslage des Streitjahrs 2017 enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist. Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Hierfür spricht, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken.
- Zwar entspricht die Ausgleichszahlung der abdiskontierten Summe der bei einer Fortführung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Klägerin beendete den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte „synthetische Festzins“ angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus zu einer höheren Zinsbelastung als im Rahmen des variabel verzinslichen Umschuldungsdarlehens führte. Hierdurch wollte die Klägerin die Höhe der Vermietungseinkünfte steigern. Die Beendigung des Zinsswapgeschäfts löst jedoch ungeachtet dieser Absicht den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Swapgeschäft und der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung endgültig auf.
- Die erbrachte Ausgleichszahlung ist daher nicht bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie ist bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen – wie geschehen – als Verlust in Höhe von 699.500 EUR gesondert und einheitlich festzustellen.
- Die von der Klägerin erbrachte Ausgleichszahlung erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn steuerbar bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Zinsswaps sind Termingeschäfte in diesem Sinne. Hierunter fallen unter anderem die erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen sowie erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des Zinsswaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG auch den Verlust in der hier unstreitigen Höhe von 699.500 EUR.
BFH, Urteil v. 19.11.2024, VIII R 26/21; veröffentlicht am 16.1.2025
Alle am 16.1.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen