Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist zunächst darauf hin, dass es nach BFH-Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (vgl. BFH, Beschluss v. 8.6.2018, X B 112/17, BFH/NV S. 1086).
Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann laut BayLfSt jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden.
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen 2025
Für die unbaren Altenteilsleistungen im VZ 2025 sollen sich demnach folgende Werte ergeben:
Verpflegung |
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten |
Gesamt |
|
Einzelperson |
3.996 EUR |
895 EUR |
4.891 EUR |
Ehepaar, Partnerschaft |
7.992 EUR |
1.790 EUR |
9.782 EUR |
Die Verfügung enthält auch Werte für weitere Veranlagungszeiträume.