Vor dem Amtsgericht München wurde folgender Fall verhandelt: Am 15.7.2022 beauftragte der Kläger die beklagte Firma mit der Installation einer PV-Anlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus.
Der Kläger beglich die Rechnung (inkl. 3.021 EUR Umsatzsteuer) am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Am 27.12.2022 wurde der Wechselrichter eingebaut. Am 17.2.2023 erfolgte die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber, wobei dieser noch Mängel feststellte. Die Mängel wurden beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die PV-Anlage freigegeben.
PV-Anlage wurde erst nach 1.1.2023 fertiggestellt
Strittig war, ob der Kläger Umsatzsteuer bezahlen muss. Seit 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater PV-Anlage nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden. Der Kläger war der Ansicht, die PV-Anlage sei erst nach 1.1.2023 fertiggestellt worden. Demnach hätte er zu Unrecht Umsatzsteuer bezahlt und der Beklagte müsse ihm die 3.021 EUR zurückzahlen. Seine Klage vor dem Amtsgericht München hatte Erfolg.
Amtsgericht München, Urteil v. 5.6.2024, 158 C 24118/23, veröffentlicht am 25.11.2024