Förderungen für alternative Energien sollen finanzielle Anreize bieten. Wie hoch die Zuschüsse für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und angeschlossene Komponenten sind, ist aber regional sehr unterschiedlich, wie eine aktuelle Marktanalyse von ADAC Solar und Zolar zeigt.
Solar-Förder-Ranking: Mehr als 20.500 Euro möglich
Ausgewertet wurden Förderzusagen in 80 deutschen Städten auf Basis der online verfügbaren Informationen zu Fördersummen von Bund, Ländern und Kommunen für integrierte Anlagen, wie sie eine vierköpfige Familie benötigt: 15-kWp-Solaranlage mit 16-kWh-Batteriespeicher, eine Wallbox (elf kW) und eine Wärmepumpe (zehn kW) inklusive Zählerschrankarbeiten. Da seit 2023 die Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen bis zu 30 kWp plus Speicherlösungen entfällt, ist de facto zusätzlich zu allen Förderungen ein Steuernachlass möglich – „im Fall der gewählten Beispielanlage rund 5.000 Euro“, heißt es in der Analyse.
So sind in Düsseldorf Zuschüsse von mehr als 20.500 Euro und in Stuttgart über 18.000 Euro für eine typische Solaranlage mit Batteriespeicher, Wallbox und Wärmepumpe möglich – damit werden in den beiden Metropolen mehr als ein Drittel der Kosten bezuschusst. Auf die Spitzenplätze folgen auf den Rängen drei bis sechs München, Recklinghausen-Hillerheide, Bremen und Mannheim mit einer maximalen Förderung zwischen 15.248 Euro (München) und 10.550 Euro (Mannheim).
„Unsere Auswertung macht die lokale Fördersituation transparent“, sagt Sascha Coccorullo, Leiter Strategy & New Business der ADAC SE.
Städte-Ranking – Solarförderung und Zuschüsse in einigen Städten
Solarstrom: Stichtage für Einspeisevergütung
Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, aber nicht den ganzen Strom selbst nutzt, kann ihn ins öffentliche Netz einspeisen – seit dem 1.2.2024 sinken die Einspeisevergütungen allerdings um ein Prozent jedes halbe Jahr. Das sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vor. Am 1.2.2025 kommt es zur nächsten Kürzung.
Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung kann für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung), die für private Haushalte interessant ist, gelten die regulären Fördersätze. Für die Volleinspeisung (Investoren) gelten erhöhte Fördersätze.
Fördersätze – Einspeisevergütung
Bei Inbetriebnahme ab 1.8.2024 bis 31.1.2025 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)
Datum der Inbetriebnahme |
Art der Einspeisung |
Anlagen bis 10 kW |
Anlagen bis 40 kW |
Anlagen bis 100 kW |
Bis 31.1.2025 |
Teileinspeisung |
8,03 ct/kWh |
6,95 ct/kWh |
5,68 ct/kWh |
Bis 31.1.2025 |
Volleinspeisung |
12,73 ct/kWh |
10,68 ct/kWh |
10,68 ct/kWh |
Quelle: Bundesnetzagentur
Überblicke zu den Vergütungen für die unterschiedlichen Anlagen gibt es beim Bundesverband der Solarwirtschaft (BSW Solar) und bei der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze
BSW Solar: Vergütungen für PV-Anlagen nach EEG 2023 (PDF)
Inbetriebnahme der PV-Anlage: Datum, Fristen, Steuern
Entscheidend für den jeweils geltenden Vergütungssatz für die Einspeisung von Solarstrom ist laut Martin Brandis, Experte der Energieberatung beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, das Datum der Inbetriebnahme. Das sei der Tag, an dem die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) das erste Mal Strom erzeugt.
Nach Ablauf der 20 Jahre, in denen der jeweilige Vergütungssatz gilt, gibt es eine Übergangsregelung. „Anlagenbetreiber können dann weiter Strom einspeisen, bekommen aber weniger Geld dafür“, so Brandis. Die verringerte Einspeisevergütung orientiere sich am Marktpreis für eingespeisten Strom und laufe 2027 aus.
Wichtig sind auch die Fristen für die Anmeldung der netztgekoppelten Photovoltaikanlagen: Dem Netzbetreiber muss das Vorhaben laut Brandis vorab angekündigt werden, und die Anlage muss spätestens acht Wochen nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert sein. Wird die Anlage nicht registriert, droht ein Bußgeld und der Verlust der EEG-Vergütung.
Hintergrund zur Förderung von Solarstrom: Das Osterpaket
Bis zum Jahr 2030 soll die Leistung der installierten Solaranlagen in Deutschland laut Bundesregierung auf 215 Gigawatt (GW) ansteigen – im Koalitionsvertrag lag das Gesamtziel sogar noch bei 200 GW. Die jährliche Ausbaurate soll auf 22 GW wachsen, hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.
Mit dem sogenannten Osterpaket beschloss das Kabinett im April 2022, dass neue Photovoltaik-Dachanlagen, die den Solarstrom vollständig ins Netz einspeisen, „auskömmlich“ gefördert werden sollen. Die Degression der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungssätze wurde bis Februar 2024 ausgesetzt und danach auf die halbjährliche Degression umgestellt.
Im Juli 2022 wurde außerdem die Abgabe zur Finanzierung von Ökostrom (EEG-Umlage) endgültig gestrichen. Die wird seitdem aus dem Bundeshaushalt beglichen.
Balkonkraftwerke: In der Regel steuerfrei
Rückwirkend sind seit 2022 die private Nutzung des Stroms aus kleinen PV-Anlagen (Balkonkraftwerke) und Einnahmen aus der Einspeisevergütung von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Nennleistung bei Einfamilienhäusern darf 30 Kilowatt-Peak (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Diese Grenzen werden von einer Mini-Solaranlage nicht erreicht.
Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf null Prozent. Für den Teil des erzeugten Stroms, der selbst verbraucht wird, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.
Baut ein Betreiber eines Balkonkraftwerks einen Zähler für den Strom ein, der gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist wird, entsteht laut VLH grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht, falls nicht die Kleinunternehmerregel – der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr ist nicht größer als 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro – greift.
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